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Legale Haushaltshilfen & legale Altenpflege

Familien die pflegebedürftige Familienangehörige zu Hause betreuen, müssen eine sehr schwierige Lebenssituation meistern. Um die Unterbringung in einem Pflegeheim zu vermeiden, besteht in diesen Familien oftmals ein dringender Bedarf an Haushaltshilfen zur Unterstützung. So kann eine zu pflegende Personin ihrer gewohnten Umgebung weiter leben. Aus diesem Grund dürfen Haushaltshilfen aus anderen EU-Ländern seit 2005 legal beschäftigt werden.           

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Beschäftigung
(§ 17 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) bedarf in den Fällen der § 2 bis 16 nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 des Aufenthaltsgesetzes.

Nr.1:Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
an Personen, die von ihren Arbeitgebern mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend in das Bundesgebiet entsandt werden, bedarf keiner Zustimmung. Der Aufenthaltstitel wird bis zu einer Höchstdauer von sechs Monaten erteilt, wenn die Person bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens sechs Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt war.

Nr.2:Der Aufenthaltstitel
bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten wird erteilt, wenn sie bei dem Arbeitgeber zuvor mindestens zwölf Monate tatsächlich und ordnungsgemäß im Sitzstaat beschäftigt war.

Sollen die betreffenden Personen erneut in das Bundesgebiet entsandt werden, ist die Beschäftigung nur dann zustimmungsfrei, wenn zuvor die für die Befristung nach Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.

Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung als Gesundheits- und KrankenpflegerIn oder Gesundheits- und KinderkrankenpflegerIn, sowie in der Altenpflege = Altenpflegerin oder Altenpfleger mit einem bezogen auf einschlägige deutsche berufrechtliche Anforderungen gleichwertigen Ausbildungsstand und ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen kann erteilt werden, sofern die betreffenden Personen von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund einer Absprache mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung eingeteilt worden sind.

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